Allgemeine Hinweise zum Stiftungssteuerrecht
Zustifter und Spender an eine gemeinnützige Stiftung können verschiedene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:
Sonderausgabenabzug: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können als Sonderausgaben bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Möglich ist auch der Abzug in Höhe von bis zu 4 ‰ der gesamten Löhne und Gehälter. Überschreiten die Zuwendungen den Höchstbetrag, so können sie in den kommenden Veranlagungszeiträumen steuerlich geltend gemacht werden.
Zusätzlicher Höchstbetrag: Für Zuwendungen in den Vermögenstock einer gemeinnützigen Stiftung gibt es einen zusätzlichen Abzugsbetrag von bis zu 1 Million Euro (bei Einzelveranlagung) oder 2 Million Euro (bei Ehepaaren) innerhalb von 10 Jahren.
Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.
Quelle: www.stiftungen.org, Stand 8-1-2025 – Microsoft KI copilot