Steuerfragen

Allgemeine Hinweise zum Stiftungssteuerrecht

Zustifter und Spender an eine gemeinnützige Stiftung können verschiedene Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

Sonderausgabenabzug: Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können als Sonderausgaben bis zu 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Möglich ist auch der Abzug in Höhe von bis zu 4 ‰ der gesamten Löhne und Gehälter.  Überschreiten die Zuwendungen den Höchstbetrag, so können sie in den kommenden Veranlagungszeiträumen steuerlich geltend gemacht werden.

Zusätzlicher Höchstbetrag: Für Zuwendungen in den Vermögenstock einer gemeinnützigen Stiftung gibt es einen zusätzlichen Abzugsbetrag von bis zu 1 Million Euro (bei Einzelveranlagung) oder 2 Million Euro (bei Ehepaaren) innerhalb von 10 Jahren.

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit.

Quelle: www.stiftungen.org, Stand 8-1-2025 – Microsoft KI copilot